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Der Strafbefehl

Haben Sie einen Strafbefehl erhalten?

Dann sollten Sie nun schnell reagieren. Die Einspruchsfrist für einen Strafbefehl beträgt nur zwei Wochen ab Zustellung, weswegen Sie zügig einen Anwalt kontaktieren sollten.

 

Rufen Sie Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker oder Rechtsanwalt Patrick Welke an (Tel.: 06221 / 65 9 400) und vereinbaren Sie bei Bedarf kurzfristig einen Termin. Sollten unsere Strafverteidiger gerade nicht zu sprechen sein, vereinbaren Sie einen Besprechungstermin über das Sekretariat oder einen festen Telefontermin.

Den Strafbefehl stellt die Post zu
Den Strafbefehl stellt die Post zu

Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich und hat dieselbe Wirkung. Deshalb muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden, sonst wird der Strafbefehl rechtskräftig.

 

Sie sollten deshalb einen Fachanwalt für Strafrecht zu Rate ziehen. Wir legen für Sie Einspruch ein, beantragen Akteneinsicht (dies kann nur durch einen Anwalt beantragt werden). Nach Akteneinsicht sprechen wir mit Ihnen über die Erfolgsaussichten. Erst dann kann man in der Regel entscheiden, ob es sinnvoll ist, den Strafbefehl zu akzeptieren oder sich in einem Hauptverfahren gegen den Vorwurf zu verteidigen.

 

Im Notfall können Sie Herrn Dr. Jörg Becker jederzeit erreichen unter der Telefonnummer 0172 937 26 11.

Häufige Fragen zum Strafbefehl

Der Einspruch gegen den Strafbefehl

Wie geht es weiter, wenn mein Anwalt oder ich gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt haben?

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Wenn ein Einspruch eingelegt wurde und der Einspruch später (z.B. nach Akteneinsicht) nicht zurückgenommen wird, findet eine mündliche und öffentliche Hauptverhandlung statt. Während dieser Verhandlung wird zunächst der Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft verlesen. Daraufhin haben Sie die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern, bevor die Zeugen gehört werden. Am Ende der Verhandlung ergeht durch das Gericht ein Urteil.


Wenn ich Einspruch einlege: Kann sich die Strafe auch erhöhen?

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Das ist grundsätzlich möglich. Der Richter, der in der Hauptverhandlung über die Straftat entscheidet, ist nicht an die Strafe gebunden, die der Strafbefehl festsetzt (§ 411 IV StPO). Der Richter kann also die Strafe auch erhöhen. Wir beraten Sie gerne und können Ihnen eine realistische Prognose geben, ob in Ihrem Fall eine Erhöhung der Strafe wahrscheinlich ist.


Wie kann ich einer möglichen Erhöhung der Strafe entgehen?

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Wir beraten sie dazu, ob es sinnvoll ist, den Einspruch weiter zu verfolgen oder ggf. zurückzunehmen. Bei Rücknahme verbleibt es bei der im Strafbefehl festgelegten Strafe. Der Einspruch kann auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Es kann z. B. nur gegen die Höhe der Tagessätze und nicht gegen die Anzahl der Tagessätze Einspruch erhoben werden. Sie brauchen dann weder befürchten, dass die Anzahl der Tagessätze erhöht wird, noch dass die Höhe der Tagessätze angehoben wird (§§ 410 II, 411 I 3 StPO).


Die Hauptverhandlung

Muss ich zur Hauptverhandlung persönlich erscheinen?

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Nein, Sie müssen zur Hauptverhandlung nicht zwingend persönlich erscheinen. Sie können auch einen Rechtsanwalt schriftlich bevollmächtigen, der dann stellvertretend für Sie vor Gericht erscheint. Wir beraten Sie dazu, in welchen Fällen dies möglich und sinnvoll ist.


Wie bestimmen sich die Tagessatzhöhe und die Anzahl der Tagessätze?

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Die Höhe des Tagessatz bestimmt sich nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Dabei entspricht die Höhe des Tagessatzes Ihrem Einkommen, das Sie durchschnittlich an einem Tag haben. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.


Muss ich die Kosten des Verfahrens tragen?

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Da der Strafbefehl die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil entfaltet, müssen Sie die Kosten des Verfahrens tragen. Die Gerichtskosten betragen beim Strafbefehlsverfahren allerdings 60 € anstelle von 120 €. Sie sind in der Regel wesentlich niedriger im Vergleich zu einem gerichtlichen Hauptverfahren, weil u. a. keine Kosten für Zeugen oder Sachverständige anfallen.


Werde ich wegen des Fehlens eines „richtigen“ gerichtlichen Hauptverfahrens willkürlich verurteilt, also ohne die Verwendung belastender Beweise?

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Nein, der Richter darf den Strafbefehl nur erlassen, wenn das Gericht nach Würdigung der vorliegenden Aktenlage Sie für hinreichend verdächtig hält, die Straftat begangen zu haben. Allerdings sollte durch Akteneinsicht geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft auch zu Ihren Gunsten sprechende Punkte bei Beantragung des Strafbefehls berücksichtigt hat.


Allgemeine Fragen zum Strafbefehl

Was ist der Vorteil eines Strafbefehlsverfahrens für mich als Angeklagter?

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Das Strafbefehlsverfahren ist eine angenehmere Art der Verfahrenserledigung. Die negativen Folgen einer Hauptverhandlung entfallen, wie z. B. die seelischen Belastungen, die wegen der Öffentlichkeitsbeteiligung auftreten können. Gerade wenn der Tatvorwurf zutrifft, ist eine schnelle Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung eine Erleichterung.

Allerdings kann in vielen Fällen nach Beantragung durch einen Rechtsanwalt eine Beendigung des Verfahrens auch ohne Strafbefehl nach § 153a StPO (Einstellung gegen Auflage) erreicht werden. Eine solche Einstellung bietet den Vorteil, dass keine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt. Wir beraten Sie dazu, ob eine Einstellung nach § 153a StPO möglich ist.


Kann bei allen Straftaten ein Strafbefehlsverfahren durchgeführt werden?

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Nein, die Möglichkeit eines Strafbefehls besteht nur, wenn der Angeklagte beschuldigt wird, ein Vergehen begangen zu haben. Dies ist der Fall, wenn die Strafe für die Tat im Mindestmaß weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Das Strafbefehlsverfahren findet also nur in Fällen minder schwerer Kriminalität Anwendung.


Kann durch einen Strafbefehl eine Freiheitsstrafe verhängt werden?

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Durch einen Strafbefehl kann nur eine Freiheitsstrafe zur Bewährung verhängt werden. Diese darf höchstens ein Jahr betragen. Sie können aber nur die Vorteile des Strafbefehls und der Strafaussetzung zur Bewährung erhalten, wenn Sie von einem Verteidiger vertreten werden (§ 407 II 2 StPO).


Ich möchte mich für einen neuen Arbeitsplatz bewerben und muss ein Führungszeugnis vorlegen. Werden in das Führungszeugnis auch Strafen aufgenommen, die ich durch einen Strafbefehl auferlegt bekommen habe?

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Es werden auch Strafen, die durch einen Strafbefehl auferlegt wurden, ins Führungszeugnis eingetragen. Eingetragen werden aber nur solche Strafen, bei denen die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze bzw. die Freiheitsstrafe mehr als 3 Monate beträgt. Sofern allerdings im Strafregister bereits eine Strafe eingetragen ist und eine neue Strafe hinzukommt, werden beide ins Führungszeugnis eingetragen und zwar unabhängig davon, wie hoch die Strafen jeweils waren.


Sie haben weitere Fragen?

Sie haben einen Strafbefehl erhalten und möchten dagegen vorgehen?

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Email: info(-at-)kanzlei-hd.de

Telefon: 06221/659 400