Rechtsanwälte im Jugendstrafrecht

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Jugendstrafrecht

Die Verteidigung der Jugendlichen und Heranwachsenden bedarf, aufgrund der besonderen Bedürfnisse der jugendlichen Mandanten und deren Familien und aufgrund des besonderen Verfahrens einer spezialisierten Verteidigung. 

 

Für diese stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker, Rechtsanwalt Patrick Welke und Rechtsanwältin Selina Geiger mit Rat und Tat zur Seite. Sie vertreten die jungen Erwachsene aufgrund ihrer Spezialisierung und Erfahrung im Jugendstrafrecht professionell und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl.

 

Besonderheiten im Jugendstrafrecht

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt das besondere Verfahren für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren. 

 

Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Das bedeutet, für sie gilt das Strafrecht nicht und das Verfahren würde sofort eingestellt werden.

 

Bei der Entwicklung des JGG wurde bedacht, dass die Jugendlichen und jungen Erwachsene sich in einer besonderen Lebensphase befinden und deshalb anders "bestraft" werden sollten, als Erwachsene. Während im StGB "Sühne" bei der Bestrafung eine Rolle spielt, zielt das JGG auf die Erziehung und das förderliche Einwirken der jugendlichen Straftäter ab. Das sieht man auch daran, dass dem Jugendstrafrecht andere Sanktions- und Einstellungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen als für die Erwachsenen. Das bedeutet, dass auch dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin mehr Möglichkeiten zur Verteidigung zur Verfügung stehen. Über diese besonderen Möglichkeiten im Jugendstrafrecht beraten Sie Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker, Rechtsanwalt Patrick Welke und Rechtsanwältin Selina Geiger gerne.  

Jugendlicher/Heranwachsender - für wen gilt das Jugendstrafrecht?

Die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts richtet sich nach dem Alter des jungen Täters zur Zeit der Tatbegehung: 

 

Unter 14 Jahren gilt man strafrechtlich als Kind und ist somit nicht schuldfähig. Das bedeutet, für sie gilt weder das Jugend- noch das Erwachsenenstrafrecht und das Verfahren würde sofort eingestellt werden.

 

Im Alter von 14 bis 17 Jahren ist man ein Jugendlicher im Sinne des Gesetzes, weshalb für diese immer das Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

 

 

Zwischen 18 und 21 gilt man als Heranwachsender. Hier kann entweder noch das Jugendstrafrecht oder schon das Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden. Welches Recht Anwendung findet, ist Einzelfallabhängig und entscheidet sich anhand von bestimmten Kriterien. Zum einen ist der Reifezustand des Heranwachsenden zum Tatzeitpunkt entscheidend und ob er bei der konkreten Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war. Letzteres wäre dann der Fall, wenn eine jugendtypische Tat begangen wurde.

Richtiger Anwalt für das Jugendstrafrecht

Aufgrund der Spezialisierungen unserer Rechtsanwälte, stehen wir Ihnen bzw. Ihrem Kind während des gesamten Verfahrens beratend zu Seite. Uns sind die besonderen psychischen Belastungen und Unsicherheiten, die solch ein Verfahren mit sich bringen, bewusst, und begleiten Sie durch diese unsichere Zeit. Wir nehmen Ihre Ängste ernst und wissen um die einschneidenden Möglichkeiten des Jugendlichen und dessen Zukunft. Die verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten und die Besonderheiten des Jugendstrafrechts sind uns vertraut, weshalb wir gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind zusammen die beste Verteidigungsstrategie für Ihren Fall herausarbeiten werden.